Bestimmungen für den Schulsport – Erlass vom 1.9.18
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für sportliche Aktivitäten bei Schulfahrten für Nicht-Sportlehrer/innen
Soweit nicht anders beschrieben gelten die Bestimmungen für den Schulsport für alle
unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen, bei denen Bewegung,
Sport und Spiel stattfinden.
„Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.“ (3.2.3.2.2)
- fachliche Voraussetzungen sind in eigener Verantwortung zu erwerben und auf einem aktuellen Kenntnisstand zu halten. (2.1.1)
- Lehrkräfte haben sich (z.B. in Bezug auf die Pausenaufsicht) durch Inaugenscheinnahme von der Betriebssicherheit der Geräte und Einrichtungen sowie Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen zu überzeugen. (2.1.7)
- Sportlehrkräfte sowie Personen, die sportliche Veranstaltungen durchführen haben Sportkleidung und Sportschuhe zu tragen. (2.1.8)
- Schülerinnen und Schüler haben Sportkleidung und Sportschuhe zu tragen.
- Kopfbedeckungen und Ganzkörperschwimmkleidung sind erlaubt, wenn sie die Sicherheit
nicht beeinträchtigen - Uhren und Schmuck sind grundsätzlich abzulegen
- Haare sind grundsätzlich zusammenzubinden
- Von Piercings und künstlichen Fingernägeln darf keine Gefährdung ausgehen, andernfalls
müssen sie abgeklebt werden! Das Abklebematerial muss nicht von der Schule gestellt werden.
Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten (3.1)
Öffentlicher Badebetrieb:
Die Aufsicht führende Lehrkraft muss über keine besonderen Rettungsfähigkeiten verfügen, wenn alle der nachfolgenden Bedingung erfüllt sind:
- Die Schüler/innen haben mindestens das deutsches Jugendschwimmabzeichen Bronze
- Die Schüler/innen nehmen am öffentlichen Schwimm- und Badebetrieb teil (Eintritt
bezahlen) - Ein/e Schwimmmeister/in (Fachangestellte/r für Bäderbetriebe) führt die Aufsicht im
öffentlichen Schwimm- und Badebetrieb - Für minderjährige Schüler/innen ist in jedem Fall die schriftliche Einwilligung der
Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Baden einzuholen
Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern:
Ohne eine genaue Kenntnis des Gewässers wie z.B. Bodenbeschaffenheit, Untiefen, Strömungen sowie Wassertemperatur darf kein Badebetrieb aufgenommen werden.
Die Aufsicht führende Lehrkraft muss über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:
- Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK oder des ASB Bronze
- Zusätzlich zum Rettungsschwimmabzeichen Bronze einen 5 kg schweren Gegenstand
aus mindestens 3 Meter Tiefe heraufholen und bergen können - Den aktuellen Kenntnisstand über die Fähigkeit zum Retten haben
- Die Kompetenzen über die Anwendung notwendiger Maßnahmen der Ersten Hilfe und
zur Herz-Lungen-Wiederbelebung
Für minderjährige Schüler/innen ist in jedem Fall die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten für die Teilnahme am Schwimmen und Baden in nicht beaufsichtigten
Gewässern einzuholen.
Für den Aufenthalt in nicht beaufsichtigten Gewässern muss ein geeignetes Rettungsmittel wie z.B. eine Rettungswurfleine oder ein Gurtretter zur Verfügung stehen. Ferner muss die Möglichkeit bestehen, einen Notruf absetzen zu können.
Eislaufen
- Die Aufsicht führende LK betritt die Eisfläche als erstes und verlässt sie als letztes (3.2.2.1)
- Es besteht Helm- und Handschuhpflicht (3.2.2.2)
Auf Rädern und Rollen
- beim Fahrradfahren und Einrad fahren besteht Helmpflicht (3.2.3.2.2)
- keine Schutzkleidung beim Rollbrettfahren
- „Grundsätzlich ist Radfahren im öffentlichen Verkehrsraum von Schuljahrgang 5 an
zulässig.“ (3.2.3.2.1) - „Die im öffentlichen Verkehrsraum verwendeten Fahrräder und Roller müssen in einem
verkehrssicheren Zustand sein. Hierzu muss die Aufsicht führende Person vor Antritt der Fahrt eine Sichtprüfung durchführen und ggf. Mängel beseitigen lassen.“ (3.2.3.2.2)
Inlineskates, Skateboarden, Waveboarden und Rollschuhfahren
- Kopf-, Knie- Handgelenkschutz sowie Ellenbogenschutz muss getragen werden
sportliche Möglichkeiten / Erlebnisräume mit professionellen Veranstaltern (4)
- Stellen professionelle Anbieter ausreichend Fachpersonal zur Verfügung, benötigt die LK keine besonderen Qualifikationen.
- Sie muss sich aber vorab von der Qualifikation des Fachpersonals überzeugen.
- Sie behält die Gesamtverantwortung.
gez. Oswald Nachtwey und Johannes Netter
Hannover, 31.10.18